Fassaden, Farbgestaltung und Zierbauteile
Förderrichtlinie
3. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN
3.1.2 Maßnahmen zur Oberflächengestaltung, Putz und Anstrich der Fassaden oder aufgrund der Forderungen der EnEV durchzuführenden Dämmmaßnahmen (auch Innendämmung, wo notwendig, jedoch ohne Putz), wenn die Regelungen der Gestaltungsrichtlinie (hinsichtlich Oberfläche, Material und Verarbeitung aber auch bezüglich der Gliederungselemente und Farbgebung) eingehalten werden.
3.1.6 Maßnahmen zur Begrünung von Fassaden.
Gestaltungsrichtlinie
§ 7 FASSADEN UND GLIEDERUNGSELEMENTE
(1) Typologie
Die für Burgbernheim charakteristischen Bauarten, wie verputzter Mauerwerksbau und Fachwerkbau sowie die vorherrschenden Stilelemente des mittelalterlich-fränkischen und des fränkisch-barocken Gebäudetyps sollen auch weiterhin gepflegt werden. Neuzeitliche Architektur ist unter Beachtung der sonstigen Festsetzungen dieser Richtlinie zulässig.
(2) Wechsel der Fassaden
Die Reihung gleicher Fassaden ist zu vermeiden.
(3) Oberfläche, Material und Verarbeitung
(3.1) Fassadenarten
Zulässig sind Putzfassaden und Sichtfachwerksfassaden.
(3.2) Putzarten
Putzfassaden sind mit Glattputz, KeIlenwurf oder feinem Rauputz in traditioneller, handwerklicher Verarbeitung mit Iebendiger Oberfläche auszuführen. Die Putzflächen sind mit gedeckten Farben in ortstypischer Weise zu streichen (siehe § 10 Farbe). Besonders strukturierte ortsfremde Zierputze sind nicht zugelassen.
(3.3) Behandlung von Fachwerk
Vorhandenes Sichtfachwerk ist zu erhalten und zu pflegen. Verputztes oder verkleidetes Fachwerk soll nur freigelegt werden, wenn es nach Material und Verarbeitung als Sichtfachwerk geeignet ist, die Verkleidung nicht historische Gründe hat und das Sichtfachwerk für das Stadtbild bereichernd wirkt. Vor der Entscheidung, ob eine Freilegung durchgeführt werden soll, ist in jedem Fall der Sanierungsplaner ggf. in Benehmen mit den Denkmalschutzbehörden zu beteiligen. An stadtbildprägenden Fassaden sind, sofern Dämmmaßnahmen vorgesehen sind, Innendämmungen anzubringen. Eine Beurteilung erfolgt im Einzelfall.
(3.4) Holzverschalungen
Holzverschalungen sind an vom Straßenraum abgewandten Fassadenflächen im Obergeschossbereich zulässig. Solche Holzverschalungen sind in ortsüblicher Weise als senkrechte Schalung mit Deckleisten oder als überluckte Schalung auszuführen. Die Holzverschalungen sind aus sägerauem, farblich nicht behandeltem Holz herzustellen, damit die Farbveränderung durch den natürlichen Alterungsprozess nicht verhindert wird.
(3.5) Unzulässige Oberflächenmaterialien
Fassadenverkleidungen, insbesondere aus Metall, poliertem oder geschliffenen Naturstein, Asbestzementplatten, Kunststoffplatten, Spaltklinker der Fliesen sowie die Verwendung von Sichtmauerwerk aus Ziegelsteinen, Betonsteinen oder Kalksandsteinen sind untersagt. Dies gilt auch für die Gestaltung von offenen Hauseingängen, Ladenpassagen oder Hofeinfahrten.
(4) Gliederungselemente von Fassaden
(4.1) Bestehende Gliederungselemente
Bestehende Gliederungselemente wie Erker, Vorkragungen von Obergeschossen, Stirnbretter, Gesimse, Pfosten, Sichtfachwerk, Pilaster, Lisenen, Bossierungen, Gewände, Rundbogenportale sind detailgetreu zu erhalten und möglichst farblich gegenüber der Fassadenfläche abzusetzen.
(4.2) Gliederungselemente bei Neubauten
Bei Neubauten sollen angemessene Gliederungselemente vorgesehen werden, die nicht nur farblich, sondern auch durch Schattenwirkung plastisch in Erscheinung treten.
(4.3) Sockelausbildungen
Sockelausbildungen sind nur dort zulässig, wo sie dem historischen Charakter eines Bauwerkes entsprechen und in Sandstein ausgeführt werden (z. B. Barockbauten). Bei allen anderen Gebäuden ist das Erdgeschoss bis zum Straßenbelag zu verputzen und mit der Erdgeschosswand farb- und materialeinheitlich zu behandeln.
(4.4) Vordächer
Feststehende, freiauskragende Vordächer über Türen und Schaufenstern sind in der Regel nicht zulässig. Abweichungen können in besonders begründeten Fällen nach Vorlage von Zeichnungen sowie Material- und Farbproben zugelassen werden.
(4.5) Stufen und Freitreppen
Stufen und Freitreppen vor straßenseitigen Hauseingängen sind zu erhalten und bei Neubauten möglichst in Naturstein herzustellen. Die Herstellung eines barrierefreien Zugangs muss im Einzelfall durch die Stadtplanung geprüft und beurteilt werden.
(4.6) Loggien
Loggien dürfen nur an von öffentlichen Flächen nicht einsehbaren Fassaden vorgesehen werden. Sie dürfen nicht vor die Fassade vortreten.
(4.7) Balkone
Frei auskragende Balkone sind nicht zulässig. Balkone, die in der Art herkömmlicher Altanen oder Zwerchbauten als eigenes Bauteil vor die Fassade gestellt werden, sind an Stellen, die vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind, zulässig. Vor die Fassade gestellte Balkone sind in leichter Holzbauweise mit Ziegeleindeckung über der obersten Balkonebene oder als filigrane Stahl-Glas-Konstruktion auszuführen. Die Errichtung eines Balkons muss im Einzelfall durch die Stadtplanung geprüft und beurteilt werden.
§ 10 FARBE
(1) Grundsätze der Farbgestaltung
Die Farbgestaltung von Fassaden ist der Stadt Burgbernheim grundsätzlich rechtzeitig vor Ausführungsbeginn anzuzeigen und in Abstimmung mit dem Sanierungsplaner und dem Stadtbauamt durchzuführen. Bei der Farbgestaltung von Fassaden sollen folgende Grundsätze Anwendung finden:
(1.1) Farbgebung unter Beachtung des Stadtgefüges
Die Farbgebung soll die räumliche Wirkung des Stadtgefüges und die Wertigkeit der Straßenräume verstärkt zum Ausdruck bringen sowie die Himmelsrichtung der Fassaden bzw. deren Besonnung oder Verschattung beachten. Die Farbwahl soll dadurch folgendermaßen beeinflusst werden:
Gedeckte Farbtöne
Grundsätzlich sind gedeckte Farbtöne zu verwenden.
Bei Straßenverengungen bzw. -aufweitungen
An Straßenverengungen sollen dunklere, intensivere Farben, an Straßenaufweitungen hellere, schwächere Farben gewählt werden.
Bei besonnten bzw. verschatteten Fassaden
Auf besonnten Fassaden sollen weniger intensive Farben gewählt werden.
Bei Ost- und Westfassaden
Auf Ostfassaden sollen etwas wärmere Farbtöne, auf Westfassaden etwas kältere Farbtöne gewählt werden.
(1.2) Stadtansicht
Von außen soll die Farbwirkung der Altstadt durch den Farbton der naturroten Tonziegeleindeckung bestimmt werden.
(2) Farbanschlüsse
Rein weiße und sehr helle, schwarze und sehr dunkle Putzflächen, stark glänzende Farben und metallisch glänzende Materialien sind im Geltungsbereich untersagt.
§ 11 ZIERBAUTEILE
(1) Vorhandene Zierbauteile
Historische Zierbauteile, wie Schnitzereien auf Fachwerkpfosten, Verzierungen auf Konsolsteinen, Toreinfassungen oder Gesimsen, Wirtshausschilder, Inschriften, Wappen, Hauszeichen, Rinnenkessel, Ecksteine und Radabweiser sind an der ursprünglichen Stelle zu erhalten, zu pflegen und sichtbar zu belassen.
(2) Neue Zierbauteile
Die Bürger, im Besonderen die Geschäftsleute der Stadt, werden ausdrücklich aufgefordert, bei der Gestaltung ihrer Häuser, insbesondere bei Neubauten und bei Werbeanlagen, stärker auch künstlerisch gestaltete Details zu schaffen, die zur Belebung des Stadtbildes beitragen.