Städtebauförderung- Höhe der Förderung
4. ART UND UMFANG DER FÖRDERUNG
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen im Rahmen der Städtebauförderung.
Die Zuschüsse werden wie folgt festgelegt:
- Bei Sanierungen bestehender Gebäude oder Außenanlagen, die konform der Gestaltungsrichtlinie durchgeführt wurden mit maximal 30 % der zuwendungsfähigen Kosten je Einzelobjekt, jedoch höchstens 25.000,-- €.
- Bei Ersatzneubauten mit maximal 30 % der Kosten für stadtbildpflegerische Mehraufwendungen je Einzelobjekt, jedoch höchstens 25.000,-- €. Die stadtbildpflegerischen Mehraufwendungen ergeben sich aus den Kosten für außenwirksame Maßnahmen, wie sie nach der Gestaltungsrichtlinie gefordert werden, jedoch unter Abzug der Bau- oder Herstellungskosten wie sie für eine einfache herkömmliche Ausführung entstanden wären.
Eine Doppelförderung der Maßnahme aus anderen Städtebauförderungsprogrammen ist nicht möglich. Sollte für das Objekt wegen städtebaulicher Mängel und Missstände im Gebäudeinneren eine Gesamtsanierung erforderlich sein, kann eine Förderung durch dieses Fassadenprogramm ausgeschlossen werden.
Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Fördermitteln besteht nicht.
Bei Härtefällen oder besonderen Maßnahmen wie z. B.
- bei Zierbauteilen (Sandsteingewänden, Giebelschmuck o.ä.)
- bei hochwertigen Details im Straßenbild (alte Wirtshausausleger o.ä.) oder bei sonstigen vorbildlichen Einzelmaßnahmen (auf besondere Empfehlung der Stadtplanung bzw. Denkmalpflege) kann eine abweichende Bezuschussung durch die Stadt Burgbernheim in Abstimmung mit der Förderstelle festgelegt werden.
Eigenleistungen können mit 12,15 € je Arbeitsstunde angerechnet und gefördert werden.
RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG DER STADTBILDPFLEGE IN BURGBERNHEIM (FASSADENPROGRAMM) (STAND 02.05.2019)