Fenster, Tore, Außentüren und Fensterläden
Förderrichtlinie
3. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN
3.1.3 Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung von Fenstern, Außentüren und Toren, in der Fassade gem. der Gestaltungsrichtlinie (Anteil, Anzahl, Anordnung und Größe von Fassadenöffnungen, Gestaltung von Fassadenöffnungen wie z.B. Außentüren, Tore, Fenster, Schaufenster).
3.1.4 Maßnahmen zur Erhaltung oder erstmaligen Anbringung von Fensterläden gem. der Gestaltungsrichtlinie.
Gestaltungsrichtlinie
§ 8 FENSTER, SCHAUFENSTER, TÜREN
(1) Anteil von Öffnungen in der Fassade
Wesentliches Merkmal bei den in Burgbernheim überlieferten Fassaden ist der große Anteil von Wandflächen an der gesamten Fassadenfläche. Alle Öffnungen müssen sich der Wandfläche unterordnen.
(2) Anzahl, Anordnung und Größe von Öffnungen in der Fassade
(2.1) Bezug zu vorhandenen Fassaden
Die Anzahl und Größe von Wandöffnungen sowie ihre Anordnung sollen sich an dem Vorbild der örtlich überlieferten Fassaden orientieren.
(2.2) Öffnungsformate
Alle Öffnungen in den Fassaden sind in der Regel hochrechteckig auszubilden. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll 2 : 3 bis 4 : 5 betragen.
(2.3) Anordnungsregelungen
Öffnungen müssen von der Gebäudekante mind. 0,75 m entfernt liegen und sind durch Pfeiler oder Wandstücke voneinander zu trennen, die bei Fenstern mind. 0,36 m, bei Schaufenstern mind. 0,50 m breit sein müssen. Von der Oberkante einer Öffnung bis zur Unterkante einer Öffnung im darüberliegenden Geschoss muss eine Wandfläche von mind. 1,00 m erhalten bleiben.
(2.4) Öffnungsanteile in unterschiedlichen Geschossen
Die Breite der Öffnungen darf in den Obergeschossen zwei Drittel der Hausbreite, im Erdgeschoss fünf Sechstel der Hausbreite nicht überschreiten.
(2.5) Aushöhlung der Erdgeschosszone
Die arkadenartige Aushöhlung der Erdgeschosszone zu Passagen o. ä. und die Anordnung von Fensterbändern ist nicht zulässig.
(2.6) Öffnungen im Giebelfeld
Die Größe der Öffnungen im Giebelfeld muss im Verhältnis zu den Öffnungen des darunterliegenden Geschosses deutlich kleiner sein. Der Abstand einer Öffnung zum angrenzenden Ortgang muss mindestens so breit sein, wie die Öffnung selbst. Ausgenommen sind Ladeöffnungen zu Dachspeichern. Ausgehöhlte oder optisch aufgerissene Giebelflächen sind nicht zulässig.
(2.7) Ausnahmeregelung für Giebelverglasungen
Giebelverglasungen, die in ihrer Anordnung, Größe und Gliederung auf die Maßstäblichkeit und Proportion des Gebäudes sowie die Fassade, in der sie liegen, abgestimmt sind, können in Ausnahmefällen durch Vorlage von Zeichnungen sowie Material- und Farbproben in Abstimmung mit der Stadtplanung zugelassen werden.
(3) Gestaltung von Öffnungen in der Fassade
(3.1) Umrahmungen
Fenster- und Türumrahmungen mit Gewänden (Sandsteingewände und Putzfaschen) sind, soweit vorhanden, zu erhalten und bei Erneuerungsmaßnahmen wie folgt zulässig:
Bei großen Neubauten
Das Gestaltungsprinzip, Fensteröffnungen durch Gewände gegenüber den Wandflächen hervorzuheben ist auch bei voluminösen Neubauten anzuwenden.
Bei kleinen Gebäuden
Bei kleinmaßstäblichen Gebäuden sollen Fensterumrahmungen vermieden werden oder sich in ihrer Wirkung unterordnen.
(3.2) Außentüren und Tore
Historische Elemente
Historische Außentüren und Tore sind zu erhalten.
Neue Türen und Tore
Neue Außentüren und Tore sind nach überlieferten Vorbildern in handwerklicher Ausführung aus heimischen Hölzern herzustellen.
Winkeltüren
Abschlusstüren von Engen Reihen gegenüber angrenzenden Bereichen sind als glatte Brettertürchen in Anlehnung an vorhandene Formen herzustellen. Die Höhe der Türe muss die Einsicht in die enge Reihe verhindern.
Garagentore
Garagentore sind als zweiflügelige Klapptore oder als Kipptore aus Holz herzustellen. Fernbedienbare Öffnungsmechanismen sind zulässig. Roll- und Sektionaltore sind nicht zulässig. Bei neuen Außentüren und Toren sind generell Ausführungszeichnungen zur Freigabe vorzulegen.
Farbbehandlung
Außentüren und Tore können mit Ölfarben oder Öllackfarben deckend gestrichen, klarlackbehandelt, mit offenporigen Holzpflegemitteln behandelt oder naturbelassen werden.
(3.3) Fenster
Fenster, Materialbestimmung Fensterrahmen und -flügel sind aus Holz herzustellen. Ausnahmen davon können im Einzelfall nach Vorlage von Ausführungszeichnungen sowie Material- und Farbproben zugelassen werden. Fensterteilung unter Bezug auf die Fassadenproportionen.
Historisch überlieferte Fensterteilungen sind zu erhalten. Bei Neubauten und Fenstererneuerungen sind Unterteilungen vorzusehen, die den Proportionen der Gesamtfassade entsprechen. Fensterteilungen bezogen auf die Öffnungsgröße Fenster bis 0,76 m Breite (Stock-Außenmaß) sind sprossenlos und einflügelig zulässig, Fenster größerer Breite müssen in der Regel eine Unterteilung mit Sprossen erhalten.
Ab 1,10 m Breite sind die Fenster zweiflügelig mit Quersprossen oder mit feststehendem Kämpfer und mehrflügelig herzustellen.
Feingliedrigkeit der Fensterelemente
Fensterrahmen und -sprossen sind so zu gestalten, dass sie den überlieferten Vorbildern entsprechend dimensioniert und profiliert sind. Fensterrahmen und -sprossen sind handwerksgerecht und konstruktiv auszuführen. Sprossenattrappen sind nicht zugelassen.
Farbbehandlung
Fensterrahmen und Flügel sind mit einem deckenden, hellen Farbanstrich oder Lasuranstrich zu versehen.
Verglasung
Als Verglasung ist in der Regel Klarglas zu verwenden. Strukturgläser, Buntgläser, Spiegelgläser, dunkle Sonnenschutzgläser und imitierte Antikverglasungen sind an straßenzugewandten Seiten nicht zulässig.
Glasbausteine
Die Verwendung von Glasbausteinen ist nur an Flächen zulässig, die vom öffentlichen Raum aus nicht sichtbar sind.
(3.4) Schaufenster
Schaufenster unter Bezug auf die Fassadenproportionen
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und nicht als Eckschaufenster zulässig. Größe, Anordnung und Teilung von Schaufenstern müssen der Konstruktion des Gebäudes und der Proportion der Fassade entsprechen.
Schaufensterformat
Schaufenster sind in der Regel hochrechteckig auszubilden.
Materialausschluss
Schaufenster und Ladentüren dürfen außen keine glänzenden Metallteile zeigen.
§ 9 SICHT- UND WITTERUNGSSCHUTZ
(1) Fensterläden
Fensterläden (Klappläden) sind zu erhalten, bzw. als beweglich, funktionale Läden wieder nachzurüsten, wo sie entfernt wurden. Die Anbringung von Fensterläden bei Neubauten ist im Einzelfall durch die Stadtplanung zu prüfen und zu beurteilen. Auch bei Neubauten sind Fensterläden nur als bewegliche, funktionsfähige Klapp- oder Schiebeläden zugelassen. Ausführungszeichnungen sind zur Freigabe vorzulegen.
(2) Ausbildung von Fensterläden
(2.1) Glatte Fensterläden
Fensterläden sind aus gehobelten, fugenlosen und glatt aneinander gefügten senkrecht angeordneten Holzbrettern herzustellen, die im Bandbereich durch zwei horizontal eingezapfte Leisten gehalten sind. Die Fensterläden sind mit kräftigen, gedeckten Farben zu streichen.
(2.2) Fensterläden mit Lamellenfüllung
Fensterläden aus Holzrahmen mit Lamellenfüllung in starrer oder beweglicher Anordnung sind ebenfalls zulässig. Die Fensterläden sind mit kräftigen, gedeckten Farben zu streichen.
(2.3) Rollläden, Jalousien, Ausstellmarkisoletten
Rollläden, Jalousien und Ausstellmarkisoletten sind nur zulässig, wenn sie auf die Fensteröffnungen bezogen in der Wand versteckt angebracht sind, nicht über den Außenputz vorstehen und in hochgezogenem Zustand weder sichtbar sind noch den Rahmen oder die Glasfläche der Fenster verdecken.
(2.4) Schaufenstermarkisen
Schaufenstermarkisen sind nur in den Hauptgeschäftsstraßen zulässig und zwar nur dort, wo eine Beeinträchtigung durch Sonneneinstrahlung gegeben ist. Schaufenstermarkisen sind nur als bewegliche Elemente zulässig, die auf die Fenstergröße bezogen sind und in geschlossenem Zustand nicht über die Fassade hinausragen. Die lichte Höhe muss mind. 2,15 m, der senkrechte Abstand von der Fahrbahnaußenkante mind. 0,70 m betragen. Markisen und Markisoletten müssen aus Stoff, einfarbig und in einer auf die Fassade abgestimmten Farbe ohne Aufschrift ausgeführt werden. Sie dürfen wesentliche Architekturteile nicht dauernd überdecken. Material und Form der Markise bzw. Markisolette müssen den Zweck des Sonnenschutzes eindeutig erkennen lassen und möglichst leicht wirken.
Feststehende Markisen oder Korbmarkisen sind nicht zugelassen.